Stand 2009 Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Bestandteil der abgeschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. 1. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das
Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Bezahlung aller
Forderungen aus diesem Vertrag. Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das
Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, so kann der Käufer nach
Ablauf von 4 Wochen eine Nachfrist von 2 Wochen setzen. Die Nachfrist
verlängert sich angemessen bei Störung des Betriebes des Verkäufers oder seiner
Vorlieferanten, insbesondere durch höhere Gewalt oder Streiks. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist hat der Käufer das Recht, vom Vertrag
durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Etwaige Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines Verzugsschadens sind bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt,
es sei denn, der Verkäufer kann einen geringeren Schaden oder der Käufer einen
höheren Schaden nachweisen. Wird dem Verkäufer die Lieferung - während er in
Verzug ist - durch Zufall unmöglich, haftet er mit der vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 2. Handelt es sich um Serienartikel und wird die
Lieferung der besichtigten Sachen nicht ausdrücklich gewünscht, ist der
Verkäufer berechtigt, in Form und Qualität gleiche Sachen zu liefern. Eine
evtl. Lagerung der gekauften Sachen erfolgt stets zu Lasten und auf Gefahr des
Käufers. 3. Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Sache
verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten
Sachen beträgt zwölf Monate. Die gleiche Verjährungsfrist von zwölf Monaten
gilt dann, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung).
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind
insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des
Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden
könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere
Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger
Kosten verweigern. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an *). Vermittelt der Verkäufer im Kundenauftrag einen Vertragsabschluss und handelt
es sich bei den Vertragspartnern um Verbraucher, entfallen Mängelansprüche des
Käufers. 4. Der Käufer ist verpflichtet, eintretende
Wohnungswechsel, Pfändungen, Brandfälle sowie überhaupt sämtliche die
Geltendmachung des Eigentumsrechts gefährdende oder dasselbe verletzende
Vorkommnisse dem Verkäufer unverzüglich durch Einschreibebrief bekannt zu
geben. Bei einer Pfändung hat der Käufer das durch etwa anzustrengende
Freigabeklage entstehende Kostenrisiko zu tragen oder aber den durch die
Unterlassung entstehenden Rechtsverlust zu ersetzen. 5. Verpackung und sämtliche Transporte gehen auf Gefahr
und auf Rechnung des Käufers. Dies gilt nicht für die Fälle der Nacherfüllung
und im Fall des § 447 BGB (Versendungskauf) bei einem Verbrauchsgüterkauf. Eine
leihweise überlassene Verpackung ist durch den Käufer franko an die vom
Verkäufer angegebene Adresse zurückzusenden. 6. Der Verkäufer ist berechtigt, sich jederzeit nach vorheriger Terminabstimmung von dem Vorhandensein und dem Zustand der gelieferten noch nicht vollständig bezahlten Sachen zu überzeugen. Der Käufer hat zu diesem Zweck freien Zutritt zu dem Unterstellort der Sachen zu gewähren. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Sachen sorgfältig zu behandeln und vor der vollständigen Bezahlung keine Verfügungen zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Gegenstände nicht veräußert, verpfändet, vermietet, vertauscht, verliehen, verschenkt, an dritter Stelle untergebracht oder aus dem Bundesgebiet entfernt werden. Gegenansprüche des Käufers außerhalb dieses Vertrages geben dem Käufer kein
Recht zur Zurückbehaltung. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 7. Sollte der Käufer, wenn auch unverschuldet, mit
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug
bleiben, so hat dies die Fälligkeit des ganzen Kaufpreises zur Folge. Der
Verkäufer ist aber schon, wenn eine der vereinbarten Zahlungen nicht
rechtzeitig geleistet wird, berechtigt, vom Kauf zurückzutreten und das
Instrument zurückzuholen, ohne dass sich der Käufer dieser Maßnahme gegenüber
auf sein Hausrecht berufen darf. Die Kosten der Hin- und Rückbeförderung sowie
alle sonstigen Spesen trägt in diesem Falle der Käufer. Der Verkäufer hat nach
Rückgabe der Sachen die geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, kann aber davon
den Betrag für gemachte Aufwendungen, für etwaige Beschädigungen der Sache usw.
in Abzug bringen, ebenso den Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der
Benutzung (Mietzins) sowie den dadurch entstandenen Minderwert *). Falls der Käufer sich weigert, die gekaufte Sache abzunehmen, kann der
Verkäufer statt der Abnahme mindestens 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz
verlangen, es sei denn, der Verkäufer kann einen höheren Schaden oder der
Käufer einen geringeren Schaden nachweisen. 8. Die Verrechnung der geleisteten Zahlungen geschieht
zuerst für die Nebenkosten und dann erst für die Hauptforderung. Eine Zahlung
an Vertreter des Verkäufers ohne besonderen Ausweis geschieht auf Gefahr des
Käufers. Wird der Kaufvertrag von einem Finanzierungsinstitut vorfinanziert, so
gelten neben den Kreditierungsbedingungen in jedem Falle die vorstehenden
Bedingungen. 9. Der Verkäufer kann durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurücktreten, wenn: a) der Käufer, Mitkäufer oder ein Bürge falsche Angaben über seine Person oder über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat; b) der Käufer
die in Ziffer 4 vereinbarte Anzeigepflicht verletzt; c) der Käufer nach erfolgter Mahnung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand bleibt; d) der Käufer
mit der Sache vertragswidrig verfährt; e) der Käufer
seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet wird oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt wird. 10. Die Haftung des
Verkäufers wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 1 geregelt. Im Übrigen haften der
Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen für einen
Schaden nicht bei leichter Fahrlässigkeit; diese Beschränkung gilt nicht bei
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 11. Für den Fall, dass der Käufer Vollkaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsschluss einen solchen verliert oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart.
*) Derzeit werden für Wertminderung handelsüblich ca. 20 % des Kaufpreises angesetzt, für Gebrauchsüberlassung die Sätze für Mietkauf-Instrumente (monatlich 2 – 5% des Verkaufspreises). |